1. Kaufvertrag & Gewährleistung
In der Regel werden beim Kauf eines gebrauchten Hauses Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Verkäufer für Mängel nicht haftet, wenn nichts anderes im Kaufvertrag vereinbart wurde.
🔹 "Gekauft wie gesehen" – Ein häufiger Zusatz im Vertrag bedeutet, dass der Käufer das Risiko für versteckte Mängel
trägt.
🔹 Kein Ausschluss bei arglistiger Täuschung – Wenn der Verkäufer bekannte Mängel absichtlich verschwiegen hat,
haftet er trotzdem.
🔹 Besondere Zusicherungen – Wenn bestimmte Eigenschaften ausdrücklich garantiert wurden (z. B. „keller trocken“),
können Sie Ansprüche geltend machen.
Wenn der Verkäufer bewusst Schäden verschwiegen hat, kann er haftbar gemacht werden.
🔹 Voraussetzung: Der Verkäufer muss von den Schäden gewusst haben (z. B. versteckte Feuchtigkeit, bekannte
Bauschäden).
🔹 Beweise nötig: Dokumentation, Gutachten oder Zeugenaussagen können helfen.
🔹 Folgen: Anfechtung des Kaufvertrags oder Schadensersatz möglich.
Versteckte Mängel, die erst später auftreten, können problematisch sein:
🔹 Wenn Mängel nicht erkennbar waren – z. B. verdeckter Schimmel oder marode Balken
🔹 Haftung oft schwer durchsetzbar – Falls keine arglistige Täuschung nachweisbar ist
🔹 Regulär 5 Jahre bei Bauwerksmängeln (bei Neubauten oder bei Handwerkerarbeiten)
🔹 Bei Gebrauchtimmobilien oft sofort ausgeschlossen durch Vertragsklauseln
🔹 Arglistige Täuschung: 3 Jahre ab Kenntnis des Mangels
✅ Kaufvertrag prüfen – Gibt es Ausschlüsse oder Zusicherungen?
✅ Baugutachter beauftragen – Dokumentation der Mängel kann helfen.
✅ Verkäufer kontaktieren – Nachweislich um Klärung bitten.
✅ Rechtsanwalt einschalten – Bei arglistiger Täuschung lohnt sich juristische Beratung.